Kraftfahrzeugversicherung
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Checkliste zum Vorwurf "grobe Fahrlässigkeit"

1. Definition:

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

2. Subjektiver Maßstab:

Es muss sich um ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln. Je risikoreicher das Verhalten ist, desto höher sind die subjektiven Sorgfaltsanforderungen. Umgekehrt gilt, je routinemäßiger der Ablauf ist, desto entschuldbarer ist ein momentanes Versagen.

3. Augenblicksversagen:

Dies reicht allein nicht aus, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften. Es müssen weitere subjektive Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall, unter Abwägung aller Umstände, den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten.

4. Keine schablonenhafte Bewertung:

Bei der Unterscheidung zwischen grober und gewöhnlicher Fahrlässigkeit kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.

5. Beweislast:

Der Versicherer muss beweisen, dass der Fahrer den Versicherungsfall (mindestens) grob fahrlässig herbeigeführt hat.

6. Entlastung bei Augenblicksversagen:

Die besonderen Umstände, die im Falle eines nur momentanen Versagens den Grund dafür erkennen und es in einem milderen Licht erscheinen lassen, muss der Fahrer substantiiert vortragen. Dann ist es Sache des Versicherers, die vorgebrachten Entschuldigungsgründe auszuräumen.

7. Beweislastumkehr:

Wenn der Fahrer (z.B. gegenüber der Polizei) ein Verhalten eingeräumt hat, das den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, er aber später dieses Verhalten bestreitet, kann es zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Versicherers kommen.