| Prognoserisiko geht zu Lasten
des Schädigers OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.10.2000 Erteilt der Unfallgeschädigte den Reparaturauftrag aufgrund eines die Wirtschaftlichkeit bestätigenden Sachverständigengutachten, das sich im Nachhinein insoweit als fehlerhaft erweist, dass die Reparaturkosten in Wahrheit 130 % des Wiederbeschaffungswertes deutlich übersteigen, geht das in dieser Weise verwirklichte Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers. Keine Unabwendbarkeit bei Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit
des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten
haben, so dass die aus dem Betrieb des Fahrzeugs sich ergebenden Gefahren, für
die die Gefährdungshaftung eintreten soll, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.
Gemessen an diesem Maßstab war der Unfall für den Kläger nicht
unvermeidbar. Der Kläger ist mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65
km/h gefahren, obwohl die Geschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt war. Er überschritt
damit die zulässige Geschwindigkeit um 30 %. Mit dieser Fahrweise entspricht
er nicht dem Bild des "Idealfahrers", der in seiner Fahrweise Erkenntnisse
berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen
nach Möglichkeit zu vermeiden.
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