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Hinweise zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren wird die Geschwindigkeit des zu messenden PKW durch Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs, in der Regel ein Polizeifahrzeug, festgestellt. Dieses, in der Praxis häufig angewendete, Verfahren erkennen die Gerichte als zuverlässig und beweiserheblich an, wenn es sorgfältig durchgeführt wird und die Polizeibeamten bestimmte Grundsätze beachtet haben. Sie sollten auf Nachfolgendes achten: 1. Messstrecke: Die Messstrecke muss möglichst gerade und ausreichend lang sein.
Der Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs soll möglichst kurz und gleichbleibend lang sein. 3. Eichung: Der Tachometer des Polizeifahrzeugs muss gültig geeicht sein. 4. Abzug: Grundsätzlich wird ein Abzug von 10 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h oder 10 % bei über 100 km/h vorgenommen.
Dem amtsrichterlichen Urteil muss daher zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand waren, ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und welcher Sicherheitsabstand eingehalten wurde. Die Angabe nur einer Größe, etwa der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs allein, ist nicht ausreichend. 6. Nachfahren zur Nachtzeit: Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist auch zur Nachtzeit grundsätzlich zulässig. Folgendes ist im Urteil des Amtsrichters darzulegen:
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