Erwerbsminderung

Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 21.03.2001: Rente wegen Berufsunfähigkeit

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von der auch bei nur kurzfristige Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Eine Lösung von der bisherigen Berufstätigkeit ist grundsätzlich rechtlich unerheblich und führt nicht zum Verlust des Berufsschutzes, wenn der Versicherte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat. Der bisherige Beruf des Klägers ist der eines Baufacharbeiters. Der Kläger hat diesen Beruf erlernt und einen entsprechenden Abschluss erworben. Der Kläger war zuletzt als Putzer tätig. Damit hat er sich jedoch nicht vom erlernten Beruf gelöst. Es ist unschädlich, wenn der Kläger zuletzt nur in einem Teilbereich
seines Fachgebietes tätig ist. Es liegen keine Anhaltspunkt vor, dass der Kläger einen Großteil der erlernten Tätigkeiten nicht mehr selbständig verrichten konnte.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt, dass für die knappschaftliche Rentenversicherung im gleichen Maße gilt, wie für die übrigen Rentenversicherer. Das Mehrstufenschema besteht aus 4 Gruppen. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonderes hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hier ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Zumutbar sind Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einen Leitberuf gehören, der eine Stufe niedriger einzuordnen ist, als der bisher ausgeübte Beruf.

Zumutbare Verweisungstätigkeiten müssen dem Kläger auch objektiv zumutbar sein. Das bedeutet, dass der Kläger mit dem bei ihm festgestellten Leistungsvermögen diese Tätigkeiten ohne Gefährdung der Restgesundheit verrichten können muss. Eine Verweisung darf zudem zur auf Tätigkeiten erfolgen, für die die notwendigen Kenntnisse von Fähigkeiten innerhalb einer bis zu 3 Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können. Die selbständige Tätigkeit darf nicht auf Kosten der Gesundheit verrichtet werden. Voraussetzung der Verweisbarkeit ist ebenso, dass mit der selbständigen Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erzielt wird. Kann eine zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig verrichtet werden, ist in der Regel ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass die Hälfte des Verdienstes im bisherigen Beruf erzielbar ist.

Sozialgericht Chemnitz, Vergleich vom 29.03.2000: Rente wegen Berufsunfähigkeit

Der Kläger ist nach den vorliegenden Unterlagen seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht als Facharbeiter, sondern als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen. Daher kann er lediglich auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Bei der Tätigkeit als Auslieferungsfahrer handelt es sich lediglich um eine angelernte Tätigkeit. Diese ist dem Kläger nicht zuzumuten. Die übrigen von der Beklagten benannten Tätigkeiten, wie Gabelstaplerfahrer und Hausmeister sind dem Kläger aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Die Tätigkeit des Klägers über einen Monat wird als missglückter Arbeitsversuch angesehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich hieran längere Arbeitsunfähigkeitszeiten anschlossen.

Auf Hinweis des Gerichts verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.


Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 27.10.1998: Bewilligung von Rehabilationsleistungen

Der Rentenversicherungsträger erbringt medizinische Leistungen der Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und die Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Versicherte haben die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist nur auf die bisherige, auf Dauer ausgeübte, Tätigkeit abzustellen. Das ist diejenige, die mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Diese ist mit dem bisherigen Beruf nicht identisch. Rehabilitationsleistungen können daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar für die bisherige, nicht aber für die Verweisungstätigkeit gefährdet oder eingeschränkt. Eine Gefährdung liegt auch vor, wenn der Versicherte zwar zur Zeit noch im vollen Umfange seine bisherige berufliche Tätigkeit ausüben kann, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch nach medizinischer Erkenntnis möglich ist. Vorübergehende Erkrankungen reichen nicht aus. Es muss immer die Gefahr einer Ausgliederung aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft vorliegen.

Die Gefährdung muss erheblich sein. Das ist dann gegeben, wenn mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Hierunter ist ein Zeitraum von bis zu 3 Jahren zu verstehen.

Bezüglich der Maßnahme der beruflichen Rehabilitation besteht Erfolgsaussicht. Durch die Ausübung einer anderen Tätigkeit infolge der beruflichen Rehabilitation besteht die Aussicht, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert wird, da die berufliche Belastung der Wirbelsäule und der Hüften abnimmt. Dem Kläger steht folglich ein Anspruch auf eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu. Bei ihrer Ermessungsausübung hat die Beklagte neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die beim Kläger vorhandenen Leistungseinschränkungen zu beachten. Aus dem Katalog der geeigneten Rehabilitationsmaßnahmen ist eine bestimmte Leistung auszuwählen und zu erbringen. Hierbei sind die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Angemessenen Wünschen des Klägers soll entsprochen werden und besondere Umstände sind im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu berücksichtigen.