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Arzthaftungsprozess - Beweislast
Der Patient muss vor Gericht den Nachweis
führen, dass
- ein Behandlungsfehler vorliegt,
- ein Schaden eingetreten ist,
- der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war und
- den Arzt Verschulden trifft, also dass der Behandlungsfehler von ihm
mindestens fahrlässig verursacht wurde.
Eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des
Patienten tritt ein, bei:
- Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers
(liegt vor, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des
für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes
dieser nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil
ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt "schlechterdings"
nicht unterlaufen darf),
- Diagnosefehler (Fehldiagnosen wegen
nicht erhobener elementarer Kontrollbefunde und unterbliebener Überprüfung
der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf),
- Mangelhafte Dokumentation (eine mangelhafte
oder pflichtwidrige unterlassene Dokumentation des Arztes, die eine
Beweisführung durch den Patienten im konkreten Einzelfall erschwert,
kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten führen.
Die Beweiserleichterung besteht darin, dass eine nicht dokumentierte
Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde oder sich ein nicht
dokumentierter Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten glaubhaft
geschildert wird.),
- Aufklärung (Der Arzt hat über
die Gefahren und schädlichen Nebenfolgen seines Eingriffs aufzuklären
und hierfür den Nachweis zu führen)
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