Architektenhaftung, Arzthaftung, Rechtsanwaltshaftung
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Arzthaftungsprozess - Beweislast

Der Patient muss vor Gericht den Nachweis führen, dass

- ein Behandlungsfehler vorliegt,
- ein Schaden eingetreten ist,
- der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden war und
- den Arzt Verschulden trifft, also dass der Behandlungsfehler von ihm mindestens fahrlässig verursacht wurde.

Eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Patienten tritt ein, bei:

- Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers (liegt vor, wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes dieser nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt "schlechterdings" nicht unterlaufen darf),

- Diagnosefehler (Fehldiagnosen wegen nicht erhobener elementarer Kontrollbefunde und unterbliebener Überprüfung der ersten Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf),

- Mangelhafte Dokumentation (eine mangelhafte oder pflichtwidrige unterlassene Dokumentation des Arztes, die eine Beweisführung durch den Patienten im konkreten Einzelfall erschwert, kann zu Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten führen. Die Beweiserleichterung besteht darin, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen wurde oder sich ein nicht dokumentierter Umstand so ereignet hat, wie es vom Patienten glaubhaft geschildert wird.),

- Aufklärung (Der Arzt hat über die Gefahren und schädlichen Nebenfolgen seines Eingriffs aufzuklären und hierfür den Nachweis zu führen)