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Landgericht Zwickau, Urteil vom 26.04.2000, Schmerzensgeld Die Klägerin hat gegen den beklagten
Zahnarzt einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Der beklagte Zahnarzt Bei der Klägerin liegt ein objektiver
Behandlungsfehler seitens des beklagten Zahnarztes vor. Die gesamte Tätigkeit
des Arztes steht unter dem Leitsatz, dass er vom ersten Besuch des Patienten
an bis zum Abschluss der Heilbehandlung verpflichtet ist, nach den anerkannten
Regeln der ärztlichen Kunst vorzugehen. Die vom Beklagten eingepassten
Goldinlays wurden offensichtlich nicht passgenau eingesetzt, so dass es
zur Bildung von Sekundärkaries kam. Es entspricht aber den Regeln
der zahnärztlichen Heilkunde, dass Inlays passgenau eingesetzt werden
müssen, um der Entstehung von Karies und Parodontose entgegenzuwirken.
Ein passgenauer Sitz der Inlays wäre jedoch zu erreichen gewesen,
wenn der beklagte Zahnarzt bei der Behandlung die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beachtet hätte. Durch die Kariesbildung an diesen Zähnen
wurde ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender
Zustand mit Schmerzen hervorgerufen, so dass eine durch den objektiven
Behandlungsfehler schuldhaft verursachte Körper- und Gesundheitsverletzung
festzustellen ist.
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