Architektenhaftung, Arzthaftung, Rechtsanwaltshaftung

Landgericht Zwickau, Urteil vom 26.04.2000, Schmerzensgeld

Die Klägerin hat gegen den beklagten Zahnarzt einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Der beklagte Zahnarzt haftet gemäß § 823 I BGB, da er bei der Behandlung die ihm obliegenden Verkehrspflichten, die sich hier in Gestalt spezifischer Berufspflichten des Arztes darstellen, schuldhaft verletzt hat. Zwischen Arzt und Patient besteht ein Dienstvertrag, auf den bei einer lediglich zahnprothetischen Behandlung das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages anzuwenden ist. Bei schuldhafter Verletzung der aus dem Arztvertrag folgenden Pflichten stehen dem Patienten vertragliche Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu. Die Berufspflichten des Arztes sind Gegenstand des Dienstvertrages, jedoch sind sie im Rahmen des Deliktsrechts darauf ausgerichtet, die in
§ 823 I BGB genannten Rechtsgüter und hier insbesondere im Rahmen des Integritäts
interesses des Patienten dessen Leben und Gesundheit zu schützen. Der Arzt schuldet - wie sich aus der dienstvertraglichen Eingruppierung des Leistungsverhältnisses ergibt - keinen bestimmten Erfolg, wenngleich sein Beruf darauf ausgerichtet ist, den bestmöglichen Heilungserfolg anzustreben und Schäden zu vermeiden. Für diese haftet er nicht verschuldensunabhängig, sondern nur dann, wenn ihm begründet der Vorwurf des Verschuldens trifft.

Bei der Klägerin liegt ein objektiver Behandlungsfehler seitens des beklagten Zahnarztes vor. Die gesamte Tätigkeit des Arztes steht unter dem Leitsatz, dass er vom ersten Besuch des Patienten an bis zum Abschluss der Heilbehandlung verpflichtet ist, nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzugehen. Die vom Beklagten eingepassten Goldinlays wurden offensichtlich nicht passgenau eingesetzt, so dass es zur Bildung von Sekundärkaries kam. Es entspricht aber den Regeln der zahnärztlichen Heilkunde, dass Inlays passgenau eingesetzt werden müssen, um der Entstehung von Karies und Parodontose entgegenzuwirken. Ein passgenauer Sitz der Inlays wäre jedoch zu erreichen gewesen, wenn der beklagte Zahnarzt bei der Behandlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hätte. Durch die Kariesbildung an diesen Zähnen wurde ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand mit Schmerzen hervorgerufen, so dass eine durch den objektiven Behandlungsfehler schuldhaft verursachte Körper- und Gesundheitsverletzung festzustellen ist.