Architektenhaftung, Arzthaftung, Rechtsanwaltshaftung

Landgericht Zwickau, Urteil vom 09.02.1999: Schadenersatz

Der beklagte Architekt hat im Rahmen der von ihm vertraglich geschuldeten Hinweis und Überwachungspflichten während der Bauphase des streitgegenständlichen Vorhabens schuldhaft und zurechenbar Mängel und Mängelfolgekosten verursacht.

Der den Klägerinnen entstandene Schaden umfasst auch die Gutachterkosten, da diese zur Feststellung der schadensverursachenden Mängelbeseitigung notwendig waren. Sämtliche streitgegenständlichen Mängel beruhen auf Pflichtverletzungen des beklagten Architekten
und sind kausal auf schuldhafte Versäumnisse der Hinweis- und Bauüberwachungsverpflichtungen zu führen. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB ist - nachdem das Bauvorhaben bereits entstanden ist - auf Geldersatz gerichtet und eine vorhergehende Fristsetzung entbehrlich.

Die gemäß § 15 II Nr. 8 HOAI vom beklagten Architekten übernommene Objekt überwachung und die Einordnung des Architektenvertrages in den Bereich des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB bestimmt die Aufgabe des Architekten und Ingenieurs, die Errichtung des nach seinen Plänen vorgesehenen Bauwerkes zu kontrollieren und beinhaltet das vertragliche Versprechen das Bauwerk frei von Mängel entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen. An erster Stelle steht hier als Grundleistung das Überwachen der Ausführungen des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, mit den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Insoweit bedarf es eines ständigen Vergleiches der Unterlagen, was naturgemäß voraussetzt, dass sich der Überwachungspflichtige sämtliche Unterlagen, die zur Realisierung dieser Aufgaben erforderlich sind, beschafft und zumindest zuverlässige Kenntnis über die zu beaufsichtigende Bauausführung anderweitig verschafft. Nur bei verlässlicher Kenntnis des Sollzustandes ist überhaupt eine effektive Kontrolle und Koordinierung vor und während der Bauausführung möglich. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des bauüberwachenden Architekten, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ausreichend vorzubereiten und zu realisieren. Soweit dem beklagten Architekten nach seinen eigenen Angaben keine hinreichenden Unterlagen zur Verfügung gestanden haben, hätte er dies rechtzeitig der Auftraggeberseite mitteilen und erforderlichenfalls seine Tätigkeit einstellen müssen. Dieses selbst durch den beklagten Architekten eingestandene Versäumnis der hinreichenden Informationsbeschaffung zur wirkungsvollen Bauüberwachung stellt einen groben und gravierenden Pflichtenverstoß dar. Vom planenden Ingenieur ist zu verlangen, dass er zur Ausführung von Fliesenarbeiten entsprechende Pläne unter Einarbeitung erforderlicher Dehnungs- und Bewegungsfugen sowie Verlegepläne vorlegt oder durch den bauausführenden Betrieb vorgelegte Pläne auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Der beklagte Architekt kann sich nicht darauf beschränken, die durchgeführten Arbeiten nach Umfang und Bautenstand zu protokollieren, ohne jedoch zuvor eine ordnungsgemäße Koordinierung und Überwachung der anstehenden Arbeiten zu garantieren.

Die grundlegende und zuverlässige Vorbereitung und Organisation der geschuldeten Überwachungstätigkeit entfällt auch nicht dadurch, dass der beklagte Architekt bereits längere Zeit mit den bauausführenden Unternehmen zusammengearbeitet hat, da er zuvorderst die Interessen der Bauherrschaft wahrzunehmen hat. Die erhöhten Anforderungen an den beklagten Architekten im Rahmen der Objektüberwachung manifestieren sich gerade in der Aufgabe, die Objektüberwachung in der Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen zu beobachten. Hier kommt es gerade in erster Linie darauf an, dass die Ausführung der vorgenannten Planungsunterlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend erfolgt ebenso nach den sonstigen einschlägigen Vorschriften und DIN-Anorderungen.

Insbesondere im Hinblick auf die vom beklagten Architekten zu fordernde Bauaufsicht bei der Dacherrichtung ist von ihm regelmäßig eine besondere Aufmerksamkeit gefordert. Zum einen treten bei der Errichtung von Dächern vielfach Ausführungsfehler auf und zum anderen kommt der Umstand hinzu, dass sich hier fehlerhafte Handwerksleistungen bei Dachdeckerarbeiten leichter kaschieren lassen als andere Handwerksleistungen. Hier kann sich der Architekt nicht darauf verlassen, dass er einen Handwerker seit Jahren kennt und ihm dieser als zuverlässig bekannt ist. Der Architekt muss nach objektiven Maßstäben die Ausführung der konkret anstehenden Werkleistung so überwachen, dass Ausführungsfehler vermieden oder rechtzeitig beseitigt werden können. Der Bauherr beauftragt einen Architekten gerade mit der Durchführung der Bauaufsicht, weil es ihm selbst - entweder mangels entsprechender Kenntnisse oder fehlender Zeit - nicht möglich ist, die Ausführungen der Handwerkerleistungen zu überwachen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wird auch nicht durch mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB beeinträchtigt oder gemindert. In der Regel kann der Architekt dem Bauherren nicht entgegenhalten, dass dieser zuvor den Bauunternehmer wegen dessen mangelhafter Leistung in Anspruch nehmen müsse. Dem Bauherren steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, in Anspruch nehmen will. In keinem Fall ist es jedoch zumutbar, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ebenfalls haftenden Architekten zu schonen.