| Bewertungen zum Arbeitszeugnis LAG Bremen, Urteil vom 09.11.2000 In einem Zeugnis über die Leistungen eines Arbeitnehmers bescheinigt die Formulierung "er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" "befriedigende Leistungen", während sie durch den Zusatz "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" als "gut" bewertet werden. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Bescheinigung unterdurchschnittlicher, der Arbeitnehmer die für überdurchschnittliche Leistungen. Die "Zusage" des Arbeitgebers aus Anlass der vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, man werde dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes" Zeugnis erteilen, bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass ihm "gute" Leistungen bescheinigt werden. Waschen und Umkleiden Waschen und Umkleiden sind in der Regel keine
Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber eine Vergütung
zu gewähren hätte.
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