Sieg David über Goliath - Vertrag der AOK verfassungswidrig

Nach zähem Ringen zwischen den Pflegediensten und der AOK Sachsen steht nunmehr fest, dass der von der AOK angebotene Vertrag über die Versorgung mit häuslicher Kranken-pflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe nach § 132 und § 132 a II SGB V rechtswidrig ist. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 07.10.2003 im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz festgestellt.

Dieser Entscheidung war ein Nervenkrieg vorausgegangen, in dem die AOK dem betreffenden Pflegedienst sprichwörtlich die Pistole auf die Brust setzte, um den Abschluss dieses rechtwidrigen Vertrages zu erreichen. So wurde der ursprüngliche Vertrag gekündigt, nach dem sich der Pflegedienst weigerte diesen neuen Vertrag zu unterzeichnen. Doch damit nicht genug. Die AOK setzte sich mit den Patienten und den behandelnden Ärzten in Verbindung und forderte Erstere auf, sich einen anderen Pflegedienst zu nehmen, da der ausgewählte nicht mehr berechtigt sei, die erbrachten Pflegeleistungen mit der AOK abzu-rechnen und dementsprechend diesen Patienten horrende Rechnungen ausgestellt würden. Den Ärzten wurde mitgeteilt, dass diese Behandlungsscheine für diesen Pflegedienst nicht mehr auszustellen haben. Auf Grund dieses existenzbedrohenden Verhaltens der AOK wurde schließlich ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Hierin wurde seitens des Pflege-dienstes betont, dass der angebotene Vertrag, auf Grund der darin enthaltenen Regelungen in § 22 hinsichtlich der erforderlichen Pflegefachkräfte sowie der in § 38 enthaltenen Wirtschaftlichkeitsprüfung, nicht akzeptabel sei. Schließlich werden hierdurch die Pflege-dienste in ihren elementaren Grundrechten verletzt.

Dies bestätigte schließlich das Sozialgericht Dresden in dem besagten Beschluss vom 7. Oktober 2003, indem angeordnet wurde, dass das Vertragsverhältnis zwischen der AOK und dem Pflegedienst unter Zugrundelegung des Vertrages ohne die beiden Regelungen fort-besteht. Hierbei schloss sich das Sozialgericht Chemnitz der Auffassung des Pflegedienstes an, dass durch § 22 die per Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit unzulässigerweise beschnitten wird. Der Argumentation der AOK, dass diese Regelung notwendig sei, um näher zu definieren, was geeignete Pflegekräfte im Sinne der Regelungen des SGB V seien, folgte das Sozialgericht nicht, da die übrigen Regelungen des Vertrages gewährleisten, dass die zu erbringenden Pflegeleistungen ständig unter der Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden. Darüber hinaus haben die Pflegedienste auf Grund der jahrelangen Handhabung unter Beweis gestellt, dass ein darüber hinausgehender personeller Mehraufwand nicht notwendig ist.

Hinsichtlich der Regelung in § 38 des Vertrages zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ging die AOK offensichtlich selbst davon aus, dass diese Regelung rechtswidrig ist. So wurde von ihr im Rahmen von Vergleichsverhandlung während des sozialgerichtlichen Verfahrens ange-boten, diese Vorschrift zu streichen. Auf Grund dieses Verhaltens kam das Sozialgericht Dresden diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass auch diese Regelung von dem Pflegedienst nicht akzeptiert werden muss und dementsprechend zu streichen ist.

Trotz dessen, dass die AOK auch nach Ergehen dieses Beschlusses sich weiterhin mit den Patienten in Verbindung setzte und diese nach wie vor aufforderte, einen anderen Pflege-dienst zu beauftragen, hat sie sich nach Androhung weiterer gerichtlicher Maßnahmen schließlich bereit erklärt, einen neuen Vertragsentwurf zu erstellen, unter Streichung der vom Sozialgericht Dresden für unwirksam erklärten Vorschriften.



Es hat sich also gezeigt, dass es sich ausgezahlt hat trotz der widrigen Umstände, bei denen die AOK ihre Macht demonstrieren wollte, diesem Druck nicht nachzugeben und die berechtigten Forderungen durchzusetzen.

Für alle Pflegedienste, die bereits den geänderten Vertrag abgeschlossen haben bedeutet dies nicht, dass sie hieran gebunden sind. Auf Grund der Entscheidung des Sozialgerichts Dresden steht fest, dass diese beiden Regelungen unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass jeder einzelne Pflegedienst berechtigt ist, eine dahingehende Abänderung des Vertrages zu fordern. Es sollte kein Pflegedienst zögern, seine Rechte durchzusetzen.